Alles unterliegt der Veruntreuung. wenn es für den Tempelschatz oder für den Altar geheiligt worden ist, nicht nur die für den Altar geheiligten Opfertiere, von denen in den vorhergehenden Abschnitten die Rede war.
gleichviel ob es. das Geheiligte selbst.
für den Altar verwendet werden kann und nicht für die Ausbesserung des Tempels. das ist die eigentliche Bedeutung von בדק הבית, und dazu wurde alles für den Tempelschatz Gespendete verwendet.
Hat jemand eine Grube voll mit Wasser. Die Grube sowohl wie das Wasser können bei den Arbeiten für die Ausbesserung des Tempels verwendet werden, nicht aber für den Altar, denn zu dem Wasseropfer am Laubhüttenfeste durfte nur Quellwasser benutzt werden.
oder eine Dunggrube voll mit Dung. die beide weder für die Ausbesserung des Tempels noch für den Altar verwendet werden können, sondern die man nur verkaufen kann, um dann den Erlös für das Heiligtum zu verwenden.
oder einen Taubenschlag voll mit Tauben. wo die Tauben für den Altar verwendet werden können, während der Taubenschlag auch für die Ausbesserung des Tempels nicht zu verwenden ist, da man den Tempelschatz schädigen würde, wenn man, anstatt ihn so, wie er ist, zu verkaufen, ihn zerschlagen würde, um das Holz oder die Steine für die Ausbesserung des Tempels zu verwenden.
oder einen Baum voll mit Früchten. Das Holz des Baumes darf aus dem in dor vorigen Note angegebenen Grunde für die Ausbesserung des Tempels nicht verwendet werden, wohl aber, wenn es nicht ein Ölbaum oder Weinstock ist, für den Altar (s. Tam. II, 3). Ist es ein Ölbaum oder ein Weinstock, so kann aus den Früchten Öl bzw. Wein für den Altar bereitet werden.
oder ein Feld voll mit Gewächsen. S. Note 40.
der Veruntreuung. Der Erdboden und alles auf dem Erdboden Gewachsene und Aufgebaute unterliegen der Veruntreuung jedoch erst dann, wenn sie von dem Erdboden losgetrennt worden sind (s. Talm. 18 b, Maim. הלכות מעילה V, 5).
und nachher ist er voll. Ed. Lowe: נשא.
unterliegen wohl sie selbst der Veruntreuung. Die Worte: מועלין בהן ואין fehlen in manchen Mischnaausgaben.
was sie enthalten. weil es, selbst wenn es jetzt Eigentum des Heiligtums ist, doch nicht ausdrücklich für dieses geweiht worden ist (s. Tosf. R. Akiba). Das gilt nach R. Jehuda selbst für die Früchte am Baume und die Gewächse am Boden, obwohl sie aus dem dem Heiligtum gehörenden Baume bezw. Boden hervorgewachsen sind. Das von einer Henne gelegte Ei und die Milch einer Eselin in Mischna 5 dagegen unterliegen der Veruntreuung, weil sie auch schon vorher, bevor das Ei gelegt worden und die Milch gemolken worden ist, als Teile der dem Heiligtum gehörenden Tiere der Veruntreuung unterlegen haben (vgl. Tosf. Jomt. und Tif. Jis.).
Jehuda. Ed. pr., Lowe u. Talmudausg. fehlen die Worte: דברי ר׳ יהודה, s. dagegen Bab. Bat. 79 a.
Simon. Ed. Lowe und Talmudausg.: ר׳ יוסי.
Das Junge eines Viehzehnt. מעושרת = das zum Zehnt gewordene Tier, ebenso Bechor. IX, 7: המנויין, statt des gewöhnlichen מעשר, wohl des Gleichklangs wegen, dort mit המנויין, hier mit מוקדשין.
darf nicht von dem Viehzehnt gesäugt werden. Nach Raschi und Bart. ist gemeint: das Junge, das von dem Tiere geworfen worden ist, bevor es Zehnt geworden war, darf von ihm, nachdem es Zehnt geworden, nicht mehr gesäugt werden, weil der Zehnt zu den Opfertieren gehört und die Milch von Opfertieren nicht zu profanen Zwecken verwendet werden darf (s. oben Mischna 5). Nach Tosaf. spricht die Mischna von einem Jungen, das von dem Zehnt, nachdem es Zehnt geworden, geworfen worden ist; trotzdem die Heiligkeit des Muttertieres sich auch auf das geworfene Junge überträgt (s. Temura III, 5), darf es dennoch nicht von dem Muttertiere gesäugt werden, weil dieses dadurch geschwächt werden würde.
andere bieten sich dafür freiwillig an. das Junge von ihren Muttertieren säugen zu lassen, wenn der Eigentümer kein anderes eigenes Muttertier mehr besitzt. (Maim.). Nach Tosaf.: sie fassen es zu Gunsten des Heiligtums durch ihre eigenen Muttertiere säugen. Raschi erklärt: andere stellen vor dem Heiligwerden des Tieres gleich diese Bedingung, d. h sie erklären, wenn sich säugende Tiere unter ihren zu verzehntenden Tieren befinden, dass sie diese nur unter dem Vorbehalt mit zum Verzehnten stellen, dass, wenn eines davon Zehnt werden sollte, die Milch desselben dadurch nicht heilig wird. Zu diesem Vorbehalt ist der Eigentümer deshalb berechtigt, weil es in seinem Belieben steht, die Tiere jetzt oder erst an einem späteren Termine zu verzehnten, oder auch, worauf Tif. Jis. hinweist, seine Tiere gar nicht zu verzehnten, indem er ihnen allen einen Leibesfehler beibringt, der sie zu Opfertieren unbrauchbar macht (s. Bechor. 36 b). Ebenso erklärt Raschi das folgende ואחרים מתנדבים כן : andere heiligen ein säugendes Tier von vorneherein nur unter dem Vorbehalt zum Opfertier, dass seine Milch nicht mit geheiligt wird.
Das Junge. Nach Raschi und Bart.: das vor der Heiligung des Muttertieres geworfen worden ist, nach Tosaf.: das nach der Heiligung des Muttertieres geworfen ist.
andere bieten sich dafür freiwillig an. S. Note 52.
Die Arbeiter. die für das Heiligtum arbeiten.
nicht essen. selbst wenn sie mit freier Verpflegung gemietet worden sind, sondern sie erhalten aus den Mitteln des Heiligtums das Geld für ihre Verpflegung und müssen sich dafür selbst versorgen. Ebenso dürfen sie auch nicht wie sonst Arbeiter beim Abpflücken der Früchte von den Früchten essen, weil es heisst (Deut. 23, 25): בכרם רעך „in den Weinberg deines Nächsten“, nicht aber, wenn der Weinberg dem Heiligtum gehört.
ebenso die Kuh. beim Dreschen.
die dem Heiligtum gehören. weil es heisst (Deut. 25, 4): לא תחסם שור „בדישו״ du sollst dem Ochsen nicht das Maul verschliessen bei „seinem“ Dreschen, d. h. beim Dreschen von Getreide, das „seinem“ Eigentümer oder dem, der ihn dafür gemietet hat, gehört oder, wie Maim. und Bart. erklären, das ihm selbst auch sonst als Nahrung gegeben werden darf, nicht aber beim Dreschen von Getreide, das dem Heiligtum gehört, von dem er auch sonst nichts geniessen darf.