Der Traktat חולין (Profanes, Nichtgeheiligtes), auch שחיטת חולין genannt (so bei den Gaonim, Raschi und Alfasi), behandelt die Vorschriften über das Schlachten der Tiere und andere auch bei Tieren, die nicht zu Opfern bestimmt sind, zu beobachtende Bestimmungen. Die Schriftstelle Deut. 12, 21: וזבחת מבקרך ומצאנך … כאשר צויתך „da kannst du schlachten von deinen Rindern und von deinen Schafen, wie ich dir befohlen habe,“ setzt eine bestimmte Schlachtweise als biblische Vorschrift voraus. Nach der Ueberlieferung hat das Schlachten durch den Halsschnitt zu erfolgen und zwar in der Weise, dass bei Gross- und Kleinvieh die Luftröhre und die Speiseröhre, bei Geflügel wenigstens eine von beiden ganz oder zur grösseren Hälfte durchschnitten werden. Hierbei sind folgende Bestimmungen zu beachten: 1) der Schnitt muss ohne Unterbrechung ausgeführt, es darf nicht inmitten des Schneidens innegehalten werden (שהיה), 2) das Schneiden muss durch Hin- und Herziehen des Messers, nicht durch einen Druck von oben nach unten, geschehen (דרסה), 3) das Messer muss während des Schneidens frei liegen, es darf nicht durch einen anderen Gegenstand verdeckt sein (חלדה), 4) der Teil der Luft- und Speiseröhre, wo der Schnitt zu erfolgen hat, ist nach oben und unten hin begrenzt, über denselben darf nicht hinausgegangen werden (הגרמה), 5) Luft- und Speiseröhre müssen fest am Unterkiefer hängen, sie dürfen nicht beim Schlachten abgerissen werden oder schon abgerissen sein (עיקור). Ebenso wie diese Vorschriften beruhen auch die Bestimmungen darüber, durch welche innere oder äussere Verletzungen ein Tier trefa d. h. für den Genuss verboten wird, auf sinaitischer Ueberlieferung (הלכה לטשה מסיני). Im Anschluss an diese Vorschriften werden dann die weiteren Gebote und Verbots besprochen, die beim Fleischgenuss zu beobachten sind oder damit zusammenhängen. Die einzelnen Abschnitte haben folgenden Inhalt: 1. Wer schlachten und womit man schlachten darf. An welcher Stelle des Halses der Schnitt erfolgen muss (I, 1—3). Die einander entgegengesetzten Bestimmungen für das Schlachten und für das Abdrücken des Kopfes bei den Vogelopfern. In ähnlicher Weise einander entgegengesetzte Bestimmungen bei einer Anzahl von anderen Vorschriften (I, 4—7). 2. Das Durchschneiden der Halsgefässe. Wann der Schnitt als nicht vorschriftsmässig ausgeführt gilt (II, 1—4). Wenn beim Schlachten kein Blut herausgeflossen ist. Das Schlachten eines anscheinend dem Verenden nahen Tieres (II, 5—6). Wenn man mit dem Schlachten eine götzendienerische Absicht verbunden oder die Absicht gehabt hat, dass das Geschlachtete als Opfertier gelten soll (II, 7—10). 3. Durch welche Verletzungen ein Vieh trefa wird und durch welche nicht (III, 1—2). Die entsprechenden Bestimmungen für Geflügel (III, 3—4). Das Leben des Tieres gefährdende Erkrankungen, durch die es nicht trefa wird (III, 5). Die Kennzeichen für Vieh, Wild, Geflügel und Fische, die zum Genuss erlaubt sind (III, 6—7). 4. Wenn in dem geschlachteten Tiere sich ein Junges findet, wenn dieses vor oder während des Schlachtens einen Fuss herausgestreckt hat, welche Bestimmungen für das Junge und welche für das herausgestreckte Glied gelten (IV, 1—5). An welchen Stellen des Beines ein Bruch das Tier trefa macht (IV, 6). Eine Mutterhaut, die sich im Tiere findet, die ein erstgebärendes Tier geworfen hat (IV, 7). 5. Das Verbot, die Mutter und das Junge an einem Tage zu schlachten. Auf welche Fälle dieses Verbot keine Anwendung findet (V, 1—3a und 5). Daraus sich ergebende privatrechtliche Bestimmungen (V, 3b—4). 6. Das Gebot, das Blut von Wild und Geflügel nach dem Schlachten zuzudecken, und die Fälle, in welchen das Zudecken nicht erforderlich ist (VI, 1—5). Was von dem Blute man zudecken und womit man es zudecken muss (VI, 6—7). 7. Das Verbot der Spannader (VII, 1—3). Wenn die Spannader nicht vor dem Kochen des Fleisches entfernt oder mit anderen Adern zusammen gekocht worden ist (VII, 4—5). Ob das Verbot auch für die Spannader von unreinen Tieren gilt (VII, 6). 8. Das Verbot der Mischung von Fleisch und Milch (VIII, 1—3). Inwieweit das Verbot auch auf Fleisch und Milch von unreinen Tieren, von Wild und Geflügel sich bezieht (VIII, 4). Die Milch im Magen der Tiere (VIII, 5). In welchen Beziehungen dieses Verbot strenger ist als das Blutverbot und in welchen das Blutverbot strenger als dieses (VIII, 6). 9. Ungeniessbare Teile des Tieres, wie die Haut, Knochen, Sehnen und dergleichen, inbezug auf die Vorschriften über Aas-Unreinheit und Speisen-Unreinheit (IX, 1—4). Die Uebertragung der Unreinheit des in einem Knochen befindlichen Markes durch Berührung des Knochens, eines im Ei befindlichen Kriechtieres durch Berührung der Schale (IX, 5—6). Wie weit die Unreinheit auch ein nur lose am Körper hängendes Glied oder Fleischstück beim Tiere und beim Menschen trifft (IX, 7—8). 10. Das Gebot, bestimmte Teile des geschlachteten Viehs den Priestern zu geben. In welchem Falle diese Abgabe auch von Tieren, die zu Opfern bestimmt gewesen, entrichtet werden müssen (X, 1—2). Von Tieren, die für einen Priester oder für einen Heiden geschlachtet werden oder an denen sie einen Anteil haben, brauchen sie nicht entrichtet zu werden (X, 3 — 4a). Welche Teile dem Priester zu geben sind (X, 4b). 11. Das Gebot, das Erste von der Schafschur den Priestern zu geben. Wieviel Wolle und in welchem Zustande man sie geben muss. Wenn ein Fremder sie dem Eigentümer abgekauft hat (XI, 1—2). 12. Das Verbot, wenn man ein Vogelnest findet, sich die Mutter samt den Eiern oder den Jungen zu nehmen. Auf welche Fälle sich das Verbot nicht bezieht. Was zu geschehen hat, wenn man dem Verbot zuwidergehandelt hat (XII, 1—5).